Arbeitsrecht
Luxemburg regelt Telearbeit und Recht auf Nichterreichbarkeit für Staatsangestellte neu
Die Abgeordnetenkammer hat ein neues Gesetz zur Telearbeit im öffentlichen Dienst verabschiedet. Es begrenzt das Arbeiten von zu Hause aus auf 60 Prozent der Arbeitszeit und schützt vor Nachteilen, wenn Beamte außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit nicht auf berufliche Anfragen reagieren.
Symbolbild: Freepik
Die Abgeordnetenkammer hat am Dienstag ein Gesetz zur Telearbeit und zum Recht auf Nichterreichbarkeit im öffentlichen Dienst verabschiedet. Der neue Rechtsrahmen legt unter anderem fest, unter welchen Bedingungen Staatsbedienstete von zu Hause aus arbeiten dürfen und wann sie außerhalb ihrer Arbeitszeit erreichbar sein müssen.
Bislang war Homeoffice in den Ministerien und staatlichen Verwaltungen bereits weitverbreitet. Mit dem neuen Gesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen präzisiert und sowohl für die Beschäftigten als auch für die öffentlichen Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Das erklärte der Minister für den öffentlichen Dienst, Serge Wilmes (CSV), nach der Abstimmung am 13. Oktober.
Telearbeit bleibt auf 60 Prozent begrenzt
Das Gesetz berücksichtigt, dass nicht alle Tätigkeiten von zu Hause aus erledigt werden können. Ob eine Funktion für Telearbeit geeignet ist, hängt künftig von der Art der ausgeübten Tätigkeit und den Anforderungen des jeweiligen Dienstes ab. Die Verwaltungen müssen bei der Entscheidung über eine Genehmigung oder Ablehnung die spezifischen Bedingungen ihrer Arbeit sowie die Erfordernisse des öffentlichen Dienstes berücksichtigen.
Der Umfang der Telearbeit darf höchstens 60 Prozent der Arbeitszeit eines Beschäftigten betragen. Wie bisher stelle Homeoffice weder ein Recht noch eine Pflicht dar, geht aus der Mitteilung hervor.
Das Gesetz legt zudem bestimmte Regeln für die Verwaltungsleiter und die Beschäftigten fest. Dazu gehören die Bereitstellung der erforderlichen IT-Ausrüstung sowie die Wahrung der Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten.
Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit
Neben der Telearbeit verankert das Gesetz auch das Recht auf Nichterreichbarkeit. Außerhalb der regulären Arbeitszeit dürfen Staatsbedienstete grundsätzlich „nur in außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Situationen“ kontaktiert werden. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn sie für einen Bereitschaftsdienst zu Hause eingeteilt sind. Wer außerhalb der Arbeitszeit nicht auf berufliche Anfragen reagiert, darf keine Nachteile davon tragen. (DJ)
Wie verhält es sich mit Co-Working-Spaces?
Das Ministerium für den Öffentlichen Dienst unterhält mittlerweile vier Co-Working-Spaces in Differdingen, Düdelingen, Schieren und Clerf. Beschäftigte, die dort arbeiten, gelten während dieser Zeit arbeitsrechtlich als Telearbeiter. (hat)